Satzung

Satzung Freundeskreis des Dessauer Theaters e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Freundeskreis des Dessauer Theaters e.V. ”
  2. Sitz des Vereins ist Dessau
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Anhaltischen Theaters Dessau durch ideelle und finanzielle Unterstützung. Der Verein wird sich für die Festigung und Vertiefung der kulturellen Funktion des Anhaltischen Theaters Dessau innerhalb der Stadt Dessau und insbesondere für die wachsende Bedeutung in der Region einsetzen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Die Mitgliedschaft kann auch ehrenhalber erfolgen.
  2. Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen sein, wenn sie die Satzung anerkennen. Nicht rechtsfähige Personengemeinschaften können nur in der Vertretung durch eine ausdrücklich zur Mitgliedschaft bevollmächtigte natürliche Person Mitglied werden. Den ordentlichen Mitgliedern obliegt die Verwirklichung des Vereinszweckes.
  3. Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste bei der Förderung und Unterstützung des Vereinszweckes erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Näheres regelt eine Ordnung über die Ehrenmitgliedschaft, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  4. Der Beitritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist die Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung statthaft.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied der Satzung, satzungsgemäß ergangenen Beschlüssen oder wesentlichen Interessen des Vereins trotz schriftlicher Abmahnung vorsätzlich oder grobfahrlässig zuwiderhandelt, insbesondere dann, wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung statthaft.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Die Fälligkeit des Beitrages und die Zahlungsmodalitäten legt der Vorstand fest. Der Vorstand entscheidet auf Antrag des Mitgliedes im Einzelfall auch über eine vorübergehende Beitragsermäßigung. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  2. Die Stimmrechtsausübung durch ein anderes ordentliches Mitglied ist gestattet, wenn dies dem Vorstand spätestens bis zum Versammlungsbeginn schriftlich mitgeteilt wird. Jedes ordentliche Mitglied kann nur ein weiteres Stimmrecht ausüben.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist vom Vorstand vor Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
  4. In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden. Die außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
  5. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die Satzung und die Richtlinien für die Arbeit des Vereins, die Wahl von Vorstand und Rechnungsprüfern, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, den Haushaltsplan, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und die Rechnungsprüfungsberichte, die Entlastung des Vorstandes und die Auflösung des Vereins.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Über Sitzungen und Beschlüsse werden Niederschriften angefertigt, die vom Vorstandsvorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die Vorstandsmitglieder besitzen Stimmrecht. Es werden jeweils die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer insgesamt gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein ordentliches Mitglied für den Ausgeschiedenen als Nachfolger einsetzen. Dieses ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen bzw. ein anderes zu wählen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, darunter stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
  5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter spätestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand tritt mindestens vier Mal im Jahre zusammen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; § 7 (7) gilt analog. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
  7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er ist insbesondere für den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich und dieser rechenschaftspflichtig.

§ 9 Finanzen

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  2. Mitglieder, die im Auftrage des Vereins tätig werden, können Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen erhalten. Im Anstellungsverhältnis dürfen nur vertrags– und tarifmäßige Arbeitsvergütungen erfolgen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 10 Schatzmeister, Rechnungsprüfer

  1. Der Vorstand legt einmal im Jahr der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan , der alle zu erwartenden Einnahmen und vorgesehenen Ausgaben für das nächste Geschäftsjahr bestimmt, zur Beschlussfassung vor.
  2. Der Schatzmeister ist im Rahmen seiner jederzeit nachprüfbaren Geschäftsführung verantwortlich für die vorbereitende Erstellung des Haushaltsplanes, für die Verwendung der Finanzmittel sowie für Konten– und Buchführung.
  3. Die Finanzverwaltung und die Buchführung des Vereins werden mindestens einmal jährlich von zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern geprüft. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 11 Satzungsänderung, Auflösung

  1. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer dazu gesondert einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Stiftung der Freunde des Anhaltischen Theaters, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.